Aus dem Berechnungsblatt, das der Verfügung beigelegt war, geht die Höhe der Handänderungssteuer, die jeder Erwerber zu tragen hat, ausdrücklich hervor. Allein die Angabe des verbleibenden Saldos zu Gunsten des Kreisgrundbuchamtes vermag keine Solidarhaftung zu begründen. Für die Beschwerdeführer macht es keinen Unterscheid, ob die Steuer, die jeder von ihnen nur bezüglich der von ihm übernommenen Grundstücke schuldet, in einer oder in drei Verfügungen veranlagt wird. Sie haben daher kein schutzwürdiges Interesse, dass die angefochtenen Verfügung aufgehoben und durch drei einzelne Verfügungen ersetzt wird. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.