Das HPG sieht keine solidarische Steuerschuld derjenigen Personen vor, denen in einem einzigen Vertrag je Grundstücke übertragen werden. Dass die Steuerveranlagung für die verschiedenen Erwerber in der gleichen Verfügung erfolgt ist, hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zur Folge, dass die einzelnen Steuerpflichtigen für die Steuerschulden der anderen solidarisch haften. Dazu wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Eine solche existiert jedoch nicht. Aus dem Berechnungsblatt, das der Verfügung beigelegt war, geht die Höhe der Handänderungssteuer, die jeder Erwerber zu tragen hat, ausdrücklich hervor.