Zur Verwaltungsbeschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 65 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Beschwerdeführer verlangen, die Handänderungssteuer sei für jeden von ihnen mit einer separaten Verfügung zu veranlagen, da sie nicht solidarisch für die gesamte Steuerschuld haften würden. Wie sie richtig ausführen, sind die Erwerber von Grundstücken steuerpflichtig (Art. 2 Bst. a HPG). Das HPG sieht keine solidarische Steuerschuld derjenigen Personen vor, denen in einem einzigen Vertrag je Grundstücke übertragen werden.