Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erwägt: 1. Die JGK ist zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen eine Einspracheverfügung des Kreisgrundbuchamtes richtet und die Veranlagung der Handänderungssteuer betrifft (Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern [HPG; BSG 215.326.2]).