Das Kreisgrundbuchamt beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten in ihren Schlussbemerkungen an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. 2 Im Rahmen der Instruktion wurde die im partiellen Erbteilungsvertrag vorbehaltene Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern 2 und 3 eingeholt. Die Beschwerdeführer führten dazu aus, sie sei für die Veranlagung der Handänderungssteuer nicht relevant. Das Kreisgrundbuchamt reichte dazu keine Bemerkungen ein. Auf den Inhalt der eingereichten Rechtsschriften wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen, soweit es für den Entscheid wesentlich ist.