Das Kreisgrundbuchamt veranlagte am 12. Februar 2007 die Steuer jedoch auf insgesamt Fr. 7'911.- und verwies auf die „beiliegende Berechnung der Handänderungssteuer“. Darin setzte es diese für den Beschwerdeführer 1 entsprechend der Selbstdeklaration auf Fr. 4'185.-, für die Beschwerdeführer 2 und 3 aber abweichend von der Selbstdeklaration auf je Fr. 1'863.- fest. Zudem gab es den Betrag von Fr. 3'222.- als Saldo zu seinen Gunsten an. Gestützt auf eine Einsprache der Beschwerdeführer bestätigte das Kreisgrundbuchamt mit Einspracheverfügung vom 16. März 2007 die angefochtene Verfügung.