Massgebend für die Feststellung der Ausgleichsleistung sind einerseits der den Grundstücken zugeordnete Anrechungswert und andererseits die Erbquote des Erwerbers. Erfolgt die Teilung in mehreren Schritten, können die Erben die Anrechnungswerte der zum Nachlass gehörenden Grundstücke in den einzelnen Teilungen unterschiedlich festlegen. (E. 4) Pas de responsabilité solidaire concernant l’impôt sur les mutations; valeur d’imputation d’un immeuble en cas de partage successoral