a Die Handänderungssteuer wird vom Rechtserwerber geschuldet. Erwerben verschiedene Personen im gleichen Vertrag je verschiedene Grundstücke, so haften sie mangels gesetzlicher Grundlage nicht solidarisch für die Steuerschuld der anderen. (E.1) b Bei Realteilungen wird die Handänderungssteuer nur auf den Ausgleichsleistungen erhoben (Art. 9 HPG). Massgebend für die Feststellung der Ausgleichsleistung sind einerseits der den Grundstücken zugeordnete Anrechungswert und andererseits die Erbquote des Erwerbers.