Die Beschwerdeführerin hat dieses Urteil nicht angefochten. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheit vor diesem Hintergrund als nicht gerechtfertigt. In Würdigung des gebotenen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint daher ein Parteikostenersatz von CHF 8000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Kreisgrundbuchamtes vom 5. März 2007 wird aufgehoben. Es werden keine Handänderungssteuern veranlagt. 10 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.