Die Ausführungen in der Beschwerde und in den Schlussbemerkungen befassen sich denn auch im überwiegenden Masse mit der Auslegung von Art. 12 Bst. a HPG. Indessen wurde die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Gemeindeanstalt den öffentlichen-rechtlichen Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Art. 2 GG gleichzustellen und nach Art. 12 Bst. a HPG von der Handänderungssteuer zu befreien sei, bereits in einem früheren, durch die Beschwerdeführerin angeregten Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern entschieden. Die Beschwerdeführerin hat dieses Urteil nicht angefochten.