Der Parteivertreter weist in seinem Schreiben vom 15. April 2008 darauf hin, dass die Streitfrage für die Beschwerdeführerin von grundsätzlicher Bedeutung sei. Der Aufwand möge daher gemessen am Streitwert als eher hoch erscheinen. Die erforderlichen Abklärungen entsprächen indessen vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Natur der Streitsache ohne weiteres dem gebotenen Aufwand. Hiezu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren in erster Linie geltend macht, sie sei nach Art. 12 Bst. a HPG steuerbefreit. Die Ausführungen in der Beschwerde und in den Schlussbemerkungen befassen sich denn auch im überwiegenden Masse mit der Auslegung von Art.