Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Dabei ist stets der Aufwand zu berücksichtigen, der zur Interessenwahrung objektiv betrachtet gerechtfertigt ist. 9 Weiter verfügt die Behörde für die Festsetzung der Parteikosten über einen weiten Beurteilungs- und Bemessungsspielraum (vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N 2 ff.).