6.2 Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen. Sie hat deshalb Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Mit Schreiben vom 15. April 2008 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt D. (im Folgenden: Parteivertreter), seine Kostennote ein und machte darin ein Honorar von CHF 12'500.00, Auslagen von CHF 29.30 und Mehrwertsteuer von CHF 952.25, total ausmachend CHF 13'481.55, geltend.