5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die StaBe als selbständige, öffentlichrechtliche Gemeindeanstalt nicht nach Art. 12 Bst. a HPG von der Handänderungssteuer befreit ist. Hingegen fällt die vorliegende Handänderung unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Bst. f HPG. Die Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechts zur Bewirtschaftung einer Velostation unterliegt demnach nicht der Handänderungssteuer. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 2 VRPG).