Zu einer solchen Annahme bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise. Im Übrigen wäre es den Vertragsparteien auch ohne die fragliche Vertragsklausel jederzeit unbenommen, eine Vertragsänderung vorzunehmen und im gegenseitigen Einverständnis eine Umnutzung zu vereinbaren. Hinzu kommt schliesslich, dass die StaBe grundsätzlich öffentliche Zwecke verfolgt und eine Umnutzung zu einem anderen öffentlichen und mit den Zielen der StaBe vereinbaren Zweck keinen Einfluss auf die Befreiung von der Handänderungssteuer hätte. Es kann deshalb heute von einer ausschliesslichen und unwiderruflichen Nutzung des Baurechtsgrundstückes zum vorgesehenen öffentlichen Zweck ausgegangen werden.