8 ge Nutzungsänderung darf jedoch nur mit einer vorgängigen Vertragsänderung in Absprache mit der Grundeigentümerin vorgenommen werden. Eine Umnutzung kann demnach nicht leichthin durchgesetzt werden. Aufgrund der vertraglichen Regelung kann nun aber nicht geschlossen werden, dass eine Nutzungsänderung bereits heute beabsichtigt ist und die Liegenschaft demzufolge nicht unwiderruflich dem vorgesehenen öffentlichen Zweck dient. Zu einer solchen Annahme bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise.