Die Einräumung des Baurechts dient konkret der Erstellung einer öffentlich zugänglichen Velostation im Bereich des SBB-Bahnhofs Bern. Der Vertrag ist auf diese Nutzung zugeschnitten und orientiert sich bei der Regelung der Baurechtsbedingungen ausdrücklich an der vorgesehenen Nutzung. Es ist indes verständlich, dass die Parteien den Fall einer Nutzungsänderung im Sinne einer rechtlichen Absicherung auch im Baurechtsvertrag geregelt haben wollten. Eine allfälli-