Die Erstellung von weiteren Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten (seien es nun bauliche oder Zweck-, bzw. Nutzungsänderungen) bedürfen während der gesamten Baurechtsdauer vorgängig der schriftlichen Zustimmung durch die Grundeigentümerin. Ein Baugesuch wird durch die Grundeigentümerin erst unterzeichnet, wenn sich die Bauberechtigte gleichzeitig verpflichtet, die nach dem Umbau voraussichtlich geltenden, neuen wesentlichen wirtschaftlichen Bedingungen des Baurechtsverhältnisses zu akzeptieren. Die approximative Berechnung dieser Bedingungen erfolgt aufgrund der Baueingabepläne.