Umschrieben ist hier die heute vorgesehene Nutzungsart, welche auch Einfluss auf die Regelung der Baurechtsbedingungen hat. Dies schliesst eine spätere, andere Nutzung nicht grundsätzlich aus, dazu gilt jedoch die nachfolgende Ziffer II/7. [...] 7. Bauliche Änderungen Die Erstellung von weiteren Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten (seien es nun bauliche oder Zweck-, bzw. Nutzungsänderungen) bedürfen während der gesamten Baurechtsdauer vorgängig der schriftlichen Zustimmung durch die Grundeigentümerin.