Unwiderrufliches Dienen ist gegeben, wenn ein Grundstück dem entsprechenden Zweck ununterbrochen und fortwährend bzw. während der gesamten Dauer seiner Zugehörigkeit zum betreffenden Vermögen dient. Eine abschliessende Beurteilung des Kriteriums der Unwiderruflichkeit ist bei einer einmalig zu entrichtenden Steuer schwierig. Umso wichtiger erscheint es, dass die entsprechende öffentliche Nutzung, welche auch zukünftig verfolgt werden soll bzw. muss, zumindest im Zeitpunkt der Veranlagung vorliegt (BVR 2007 S. 454 E. 4.2.1). Der Baurechtsvertrag vom 6. Juli 2006 enthält die folgenden Bestimmungen: