7 Damit liegt aber auch der Erwerb eines Baurechtsgrundstückes zur Errichtung einer öffentlichen Velostation im öffentlichen Zweck der StaBe und fällt grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Bst. f HPG. 4.4 Abschliessend gilt es zu beurteilen, ob das Kriterium der Unwiderruflichkeit der öffentlichen Zwecknutzung dieser Liegenschaft erfüllt ist.