Das Grundbuchamt legt die Zweckbestimmung der StaBe sehr eng aus. Es interpretiert Art. 1 Abs. 2 StaBeR dahingehend, dass die StaBe nur Liegenschaften erwerben darf, die der Stadt als Verwaltungsgebäude, d.h. als Gebäude, in denen die eigentliche Stadtverwaltung untergebracht ist, dienen. Der Zweck der StaBe besteht indessen grundsätzlich darin, der Stadtverwaltung die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigten Liegenschaften nutzungsbereit zur Verfügung zu stellen, zu bewirtschaften und zu unterhalten. Dazu wurden der StaBe von der Einwohnergemeinde Bern die städtischen Liegenschaften übertragen.