Das Grundbuchamt macht in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 geltend, dass der reglementarische Zweck der StaBe einen Liegenschaftserwerb nur im Zusammenhang mit der Befriedigung von Raumbedürfnissen der Stadtverwaltung vorsehe. Es liefe dem Wortlaut des Zweckartikels zuwider, den Erwerb einer Velostation für die Öffentlichkeit unter diesen zu subsumieren. Eine Steuerausnahme könnte die Beschwerdeführerin demzufolge nur beanspruchen, wenn sie das Baurechtsgrundstück erworben hätte, um der Stadtverwaltung zur Befriedigung ihrer Raumbedürfnisse eine Velostation zur Verfügung zu stellen. Alles andere sei mit ihrem reglementarischen Zweck nicht vereinbar.