Unbestritten ist, dass die StaBe als juristische Person öffentliche Zwecke verfolgt (BVR 2007 S. 454 E. 4.2). Streitig ist hingegen einerseits, ob das erworbene Grundstück diesen Zwecken dient, und andererseits, ob die Voraussetzung der unwiderruflichen Nutzung zu diesen Zwecken gegeben ist. 4.3 Die StaBe bewirtschaftet die in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude und Anlagen, die sie mehrheitlich für die Bedürfnisse der Stadt Bern bereitstellt (Art. 1 6 Abs. 1 StaBeR). Sie befriedigt die Raumbedürfnisse der Stadtverwaltung und greift dabei entweder auf die eigenen Ressourcen zurück oder beschafft diese auf dem freien Markt (Art. 1 Abs. 2 StaBeR).