4.2 Art. 12 Bst. f HPG bestimmt, dass bei Handänderungen an eine juristische Person, die öffentliche Zwecke verfolgt, keine Handänderungssteuer zu entrichten ist, sofern das handändernde Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient. Von der Erhebung der Handänderungssteuer kann nur dann abgesehen werden, wenn das Grundstück dem öffentlichen Zweck zum einen unmittelbar (mit seinem Verwendungszweck) dient und dieses Dienen zum andern ausschliesslich und – soweit im Zeitpunkt der Veranlagung beurteilbar – unwiderruflich ist (BVR 2007 S. 454 E. 4.2.3).