Auch das Kriterium des unwiderruflichen Dienens des Grundstückes zu diesen Zwecken sei gegeben. Wenn auch der Vertrag die Möglichkeit einer Zweckänderung vorsehe, so seien die Hürden für eine tatsächliche, spätere Änderung der Nutzung doch als sehr hoch zu erachten. Zudem sei eine andere als eine öffentliche Zweckbestimmung des Grundstücks nicht denkbar.