4. 4.1 Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäss Art. 12 Bst. f HPG erfüllt seien. Die StaBe sei als juristische Person mit öffentlicher Zwecksetzung zu qualifizieren. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Einrichtung einer Velostation unter Zurverfügungstellen derselben an die Öffentlichkeit entspreche nicht dem Zweck der Beschwerdeführerin, entbehre jeglicher Grundlage. Auch das Kriterium des unwiderruflichen Dienens des Grundstückes zu diesen Zwecken sei gegeben.