Die JGK sieht daher keinen Grund, auf ihren durch das Verwaltungsgericht bestätigten Entscheid vom 22. Mai 2006 zurückzukommen. Die StaBe als selbständige, autonome, öffentlich-rechtliche Anstalt kann nicht den öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne von Art. 12 Bst a HPG gleichgestellt werden. Eben so wenig kann aus dem Umstand, dass die StaBe durch die kantonale Steuerverwaltung von der Steuerpflicht im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Bst. c StG befreit worden ist, eine Steuerbefreiung in Bezug auf die Handänderungssteuer abgeleitet werden.