Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin per Analogie auf Art. 12 Bst. a HPG berufen könne, wäre damit im Falle einer Anfechtung durch das Bundesgericht nicht geprüft worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen: Lässt sich eine Ausnahme von der Steuerpflicht auf Art. 12 Bst. a HPG stützen, so stellt sich die Frage einer Steuerbefreiung nach Art. 12 Bst. f nicht mehr. Die Ausnahmetatbestände von Art. 12 HPG müssen nicht kumulativ erfüllt sein, sondern es genügt, wenn einer zutrifft. Die von der Beschwerdeführerin dargestellte Praxis des Bundesgerichts hätte somit einer Anfechtung des Verwaltungsgerichtsurteils nicht entgegengestanden.