Denn stütze eine unangefochten gebliebene Begründung den angefochtenen Entscheid, so entfalle das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägung, weswegen auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da die Auffassung des Verwaltungsgerichts in jenem Fall, eine Steuerbefreiung nach Art. 12 Bst. f HPG sei nicht gegeben, nicht zu beanstanden gewesen sei, wäre auf ein einzig gegen die Beurteilung unter dem Aspekt von Art. 12 Bst. a HPG gerichtetes Rechtsmittel an das Bundesgericht vermutlich gar nicht eingetreten worden. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin per Analogie auf Art.