Die Beschwerdeführerin macht in ihren Schlussbemerkungen geltend, sie habe das Urteil des Verwaltungsgerichts einzig mit Blick auf die Besonderheiten des Verfahrens vor Bundesgericht nicht angefochten. Das Bundesgericht verlange in konstanter Praxis, dass bei angefochtenen Urteilen mit Mehrfachbegründungen für jede einzelne Begründung dazulegen sei, weshalb sich diese als rechtswidrig erweise. Denn stütze eine unangefochten gebliebene Begründung den angefochtenen Entscheid, so entfalle das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägung, weswegen auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.