3.2 Die JGK hat es bereits mit Entscheid vom 22. Mai 2006 abgelehnt, die StaBe als Gemeindeanstalt den öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Art. 2 GG gleichzustellen und nach Art. 12 Bst. a HPG von der Handänderungssteuer zu befreien. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 2. April 2007 abgewiesen (BVR 2007 S. 454). Das Urteil des Verwaltungsgerichts blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.