4 ausübe. Eine unternehmerische Selbständigkeit sei dadurch praktisch ausgeschlossen. Die Steuerverwaltung habe denn auch in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2004 befunden, es rechtfertige sich, Gemeindeunternehmen in Sinne von Art. 65 GG den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Unterabteilungen gleichzustellen und nach Art. 83 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern (StG; BSG 661.11) von der Gewinn- und Kapitalsteuer zu befreien.