Art. 12 HPG sieht eine Reihe von Ausnahmen von der Steuerpflicht vor. So ist unter anderem beim Erwerb durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Gemeindegesetz keine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 12 Bst. a HPG). Weiter ist keine Handänderungssteuer geschuldet bei Handänderungen an juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen, sofern das Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient (Art. 12 Bst. f HPG).