2. Dem Kanton ist beim Erwerb eines Grundstückes grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 5 HPG). Als Grundstück im Sinne des HPG gelten auch Baurechte (Art. 4 HPG), weshalb die hier zu beurteilende Errichtung eines Baurechts grundsätzlich unter die Steuerpflicht fällt. Steuerpflichtig ist der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin (Art. 2 Bst. a HPG).