a HPG der Einwohnergemeinde Bern gleichzustellen. Eventualiter wird geltend gemacht, die StaBe sei als juristische Person zu qualifizieren, welche im Sinne von Art. 12 Bst. f HPG öffentliche Zwecke verfolge, und das Baugrundstück sei ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen Zwecken gewidmet. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 8. Mai 2007 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde und verweist auf die Vorakten und den angefochtenen Entscheid. Mit Schlussbemerkungen vom 2. Juli 2007 hält die StaBe an den in der Verwaltungsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.