B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 erhob die StaBe Einsprache gegen die Verfügung des Grundbuchamtes. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei neu zu verfügen, dass keine Handänderungssteuer zu entrichten sei, da das vorliegende Geschäft unter Art. 12 Bst. a sowie unter Art. 12 Bst. f HPG falle. Mit Einspracheverfügung vom 5. März 2007 bestätigte das Grundbuchamt die Veranlagungsverfügung vom 16. Januar 2007. Es befand, dass keine Steuerbefreiung nach Art. 12 Bst. f HPG vorliege.