f HPG. Allein aufgrund der vertraglichen Regelung einer allfälligen Nutzungsänderung im Sinne einer rechtlichen Absicherung kann nicht darauf geschlossen werden, dass eine Nutzungsänderung bereits im Zeitpunkt der Vertragsschliessung beabsichtigt ist und die Liegenschaft demzufolge nicht unwiderruflich dem vorgesehenen öffentlichen Zweck dient. (E. 4) Impôts sur les mutations (buts d'utilité publique)