Vielmehr entspricht es ihrem Zweck, alle von der Gemeinde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigten Liegenschaften zu erwerben. Damit liegt auch der Erwerb eines Baurechtsgrundstückes zur Errichtung einer öffentlichen Velostation im öffentlichen Zweck der Gemeindeanstalt und fällt grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Bst. f HPG.