b Ist der Zweck einer Gemeindeanstalt darauf ausgerichtet, dass sie der Gemeinde grundsätzlich die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigten Liegenschaften zu Verfügung stellen soll, kann sich der zweckkonforme Erwerb von Liegenschaften nicht auf reine Verwaltungsgebäude beschränken. Vielmehr entspricht es ihrem Zweck, alle von der Gemeinde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigten Liegenschaften zu erwerben.