6.2 Die Kostennote von Notar B. vom 11. Juli 2008 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Parteikostenersatz wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KAG und Art. 11 Abs. 1 PKV auf Fr. 591.80 festgesetzt. In diesem Betrag sind die Auslagen und die Mehrwertsteuer enthalten. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 15. Dezember 2006 wird aufgehoben und die Grundbuchgebühr auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.