BSG 168.811) heranzuziehen, obwohl sie sich auf das Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) abstützt und primär die Höhe des Parteikostenersatzes der Anwältinnen und Anwälte regelt (vgl. BN 2000 S. 277 E. 8). Die Notariatsgesetzgebung enthält keinen direkt anwendbaren Tarif für die – eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 29 NG darstellende – Parteivertretung von Notaren. Einen Hinweis, wie die nebenberufliche Tätigkeit entschädigt werden kann, liefert allerdings Art. 30 Abs. 2 der Verordnung vom 26. April 2006 über die Notariatsgebühren (GebVN; BSG 169.81). Danach ist eine Gebühr nach Arbeitsaufwand geschuldet, die bis zu 230 Franken pro Stunde beträgt.