10 mit ist in erster Linie die Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte gemeint, doch kommen in gewissen spezialgesetzlich geregelten Fällen wie dem vorliegenden auch Notarinnen und Notare in Frage (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 2). Lässt sich eine Partei in einem Beschwerdeverfahren durch einen Notar vertreten, haben sie bei Obsiegen Anspruch auf einen Parteikostenersatz im Sinne von Art. 104 Abs. 1 VRPG und nicht bloss auf eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG. Es rechtfertigt sich daher, die Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811)