6. 6.1 Die Beschwerdeführer haben eine Herabsetzung der Gebühr auf maximal Fr. 1’000.-- verlangt und sind mit ihrem Begehren somit fast vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten. Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführer Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Vertretungsbefugnis, die vorliegend Notar B. zuerkannt wird, stellt einen Einbruch ins kantonale Anwaltsmonopol dar, da grundsätzlich ohne entsprechende Vorschrift nur Anwältinnen und Anwälte zur Beschwerdeführung vor Verwaltungsjustizbehörden berechtigt sind (vgl. oben E. 1.4/1.5). Gemäss Art.