5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die nach Tarif berechnete Gebühr unverhältnismässig ist, vergleicht man sie mit dem tatsächlich zu leistenden Aufwand des Grundbuchamtes. Aufgrund der Rekonstruktion des Zeitaufwandes für die strittigen Gebührenpunkte durch das Kreisgrundbuchamt erweist sich eine Gebühr von insgesamt Fr. 1'200.-- als angemessen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Gebühr herabzusetzen.