1.5.1 bestimmt nun, dass die Gebühr durch das Grundbuchamt angemessen reduziert werden kann, wenn die Gebühr in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Der Gebührentarif enthält seither eine ausdrückliche Grundlage für das von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in ihrer Rechtsprechung verlangte Vorgehen, dass von der schematischen Anwendung des Tarifs abgewichen werden muss und auf den effektiven Aufwand abzustellen ist, wenn die resultierende Gebühr unverhältnismässig hoch ist (vgl. Vortrag der JGK an den Regierungsrat vom 15. August 2007 betreffend die Änderung der GebV, Ziff. 1.3.1).