Am 29. August 2007 wurde der Gebührentarif der Kreisgrundbuchämter (Anhang IV B der GebV) mit Wirkung ab 1. November 2007 geändert. Ziff. 1.5.1 bestimmt nun, dass die Gebühr durch das Grundbuchamt angemessen reduziert werden kann, wenn die Gebühr in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht.