Betroffen waren in der Regel Geschäftsfälle, bei denen repetitive Tätigkeiten durch Multiplikation der tarifierten Ansätze zu unverhältnismässigen Gebühren geführt hatten. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist in diesen Entscheiden bei der Neufestsetzung der Gebühren im Beschwerdeverfahren von der schematischen Anwendung der Gebührenverordnung abgewichen und hat tendenziell auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 GebV abgestellt (BVR 2003 S. 525 E. 6c, BN 2000 S. 277 E. 5 ff.). Am 29. August 2007 wurde der Gebührentarif der Kreisgrundbuchämter (Anhang IV B der GebV) mit Wirkung ab 1. November 2007 geändert.