9 le zu erkennen, in welchen die Berechnung nach Tarif zu Beträgen führt, die klar und erheblich über dem tatsächlichen Aufwand liegen, damit eindeutig gegen das Äquivalenzprinzip verstossen und deshalb angemessen reduziert werden müssen Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hatte in verschiedenen Beschwerdefällen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips festgestellt. Betroffen waren in der Regel Geschäftsfälle, bei denen repetitive Tätigkeiten durch Multiplikation der tarifierten Ansätze zu unverhältnismässigen Gebühren geführt hatten.