Daraus darf indessen nicht abgeleitet werden, der hier anwendbare, inzwischen aber revidierte Gebührentarif sei generell zu hoch (gewesen). Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat in ihrer Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass den Kreisgrundbuchämtern zuzumuten ist, aufgrund ihrer grossen praktischen Erfahrung jene Sonderfäl-